Nichtveranlagungsbescheinigung

Nichtveranlagungsbescheinigung

Antrag mit GeldmünzenKapitalerträge wie etwa Zinsen unterliegen der Abgeltungssteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 %. Die fällige Steuer wird direkt von der Bank einbehalten. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung sorgt jedoch ebenso wie ein Freistellungsauftrag dafür, dass die Bank erst einmal keinen Steuerabzug vornimmt. Doch während der Freistellungsauftrag auf dem Sparerpauschbetrag beruht, ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung auf den Grundfreibetrag zurückzuführen.

Sparerpauschbetrag müssen überschritten sein

Grundsätzlich lohnt sich die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung aber überhaupt nur dann, wenn die Kapitaleinkünfte des Sparers den Sparerpauschbetrag überschreiten. Solange die Zinseinkünfte unter dem Sparerpauschbetrag bleiben, mach eine Nichtveranlagungsbescheinigung keinen Sinn. Dann reicht es aus, nur einen Freistellungsauftrag einzurichten.

Wer kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen?

Doch nicht jeder Sparer, dessen Kapitaleinkünfte über dem Sparerpauschbetrag liegen, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Hierbei kommt es darauf an, wie hoch die Einkünfte insgesamt sind. Denn ein Nichtveranlagungsbescheinigung ist nur beantragbar, wenn die Gesamteinkünfte des Steuerpflichtigen inklusive der Kapitaleinkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen. Derzeit liegt der Grundfreibetrag bei 8.130 Euro.

Wenn also Ihr zu versteuerndes Einkommen insgesamt unter 8.130 Euro liegt, ihre Kapitaleinkünfte aber den Sparerpauschbetrag von 801 Euro überschreiten, können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Als Folge wird die Bank auch nach Überschreiten des Sparerpauschbetrags trotzdem keine Abgeltungssteuer einbehalten. Die Nichtveranlagungsbescheinigung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt und der Bank dann vorgelegt werden. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist maximal für einen Zeitraum von drei Jahren gültig. Danach muss sie, falls die Voraussetzungen immer noch vorliegen, bein Finanzamt neu beantragt werden.

Nichtveranlagungsbescheinigung für Rentner

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kommt häufig bei Rentnern zum Einsatz. Das hängt damit zusammen, dass bei einem Rentner immer nur der Ertragsanteil der Rente versteuert werden muss. Dadurch bleibt die zu versteuernde Rente bzw. das Gesamteinkommen oftmals unter dem Grundfreibetrag. Wenn aber gleichzeitig hohe Ersparnisse vorhanden sind und die Kapitaleinkünfte über dem Sparerpauschbetrag liegen, lohnt es sich für den Rentner eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Nichtveranlagungsbescheinigung für Kinder

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann aber nicht nur für Rentner, sondern auch für Kinder sinnvoll sein. Denn häufig eröffnen Eltern oder auch Großeltern ein Sparkonto auf den Namen des Kindes. In diesem Fall steht den Kindern natürlich erst einmal genauso wie Erwachsenen der Sparerpauschbetrag zu. Bei höheren Kapitaleinkünfte über 801 Euro ist es aber sinnvoll, wenn für Kinder zusätzlich auch noch der Grundfreibetrag steuerlich geltend gemacht wird. Dazu müssen die Eltern eine Nichtveranlagungsbescheinigung für ihr Kind beantragen. Insgesamt können Kinder, solange sie noch nicht arbeiten gehen, folgende Freibeträge für ihre Geldanlage nutzen:

  • Sparerpauschbetrag
  • Grundfreibetrag
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag

 

Sparerpauschbetrag 801 Euro
Grundfreibetrag 8.130 Euro
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro
Summe 8.967 Euro 

Daraus ergibt sich, dass Kinder pro Jahr 8.967 Euro an Kapitaleinkünften einnehmen können, ohne das dafür Abgeltungssteuer anfällt.

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