Kirchensteuer

Kirchensteuer und Abgeltungssteuer

KirchensteuerWenn ein deutscher Sparer Kapitaleinkünfte wie etwa Zinsen oder Dividenden erzielt, sind diese steuerpflichtig. Zumindest dann, wenn die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro überschreiten. Für die direkte Besteuerung der Kapitalerträge an der Quelle wurde im Jahr 2009 die Abgeltungssteuer in Deutschland eingeführt. Die Abgeltungsteuer hat einen konstanten Steuersatz von 25 %, der für alle Steuerpflichtigen unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte gilt.

Doch das sind noch längst nicht alle Angaben, die ein Sparer zu tragen hat. Neben der Abgeltungssteuer können auch noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auf den Sparer zukommen. Die Kirchensteuer wird allerdings nur erhoben, wenn der Sparer auch der entsprechenden Religionsgemeinschaft angehört. Wer aus der Kirche ausgetreten ist, muss daher auch keine Kirchensteuer mehr auf seine Kapitalerträge zahlen. Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag fallen natürlich auch weiterhin an.

Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungssteuer

Sowohl der Solidaritätszuschlag als auch die Kirchensteuer werden als Zuschlag zur Abgeltungssteuer ermittelt. Das bedeutet, die Höhe der zu zahlenden Abgeltungsteuer wird als Basis zur Ermittlung der Kirchensteuer herangezogen. Daraus ergibt sich natürlich auch, dass keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge gezahlt werden muss, solange der Sparerpauschbetrag nicht überschritten wird. Der Kirchensteuersatz liegt in Bayern und Baden-Württemberg bei 8%. In allen anderen Bundesländern beläuft sich der Zuschlag zur Abgeltungssteuer hingegen auf 9%.

Gesamtsteuerbelastung der Kapitalerträge

Wenn man die Steuerbelastung der Kapitalerträge durch Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Abgeltungssteuer aufsummiert, ergibt sich für Bayern und Baden-Württemberg insgesamt eine Steuerbelastung in Höhe von 27,82%. In allen andern Bundesländern beträgt die Gesamtsteuerbelastung aus Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Abgeltungssteuer aufgrund des höheren Kirchensteuersatzes 27,99%. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig ist.

Direkter Abzug der Kirchensteuer ab 2015

Bislang hat der Sparer bei der Erhebung der Kirchensteuer ein Wahlrecht. Entweder kann die Kirchensteuer genau wie Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag direkt von der Bank einbehalten und abgeführt werden oder aber die Kirchensteuer wird in Rahmen der nächsten Steuererklärung abgerechnet. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige dafür die Anlage KAP nutzen.

Zum 1. Januar 2015 läuft dieses Wahlrecht jedoch aus. Das bedeutet, ab 2015 sind die Banken gesetzlich verpflichtet, die auf Kapitalerträge zu zahlende Kirchensteuer direkt einzubehalten und an die jeweilige Religionsgemeinschaft weiterzuleiten. Dafür müssen die Banken einmal pro Jahr die Religionsgemeinschaft ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen.

Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern einrichten

Steuerpflichtige, die das verhindern wollen, müssen Widerspruch beim Bundeszentralamt für Steuern einlegen und einen entsprechenden Sperrvermerk einrichten lassen. Das hierfür erforderliche Formular mit dem Titel „Erklärung zum Sperrvermerk“ kann direkt auf der Internetseite des Bundeszentralamt für Steuern heruntergeladen werden. Die Einrichtung eines Sperrvermerk bedeutet aber natürlich nicht, dass der Sparer keine Kirchensteuer auf seine Kapitalerträge zahlen muss. Die Versteuerung muss dann im Rahmen der Steuererklärung über die Anlage KAP nachgeholt werden. Dies ist natürlich nur für Sparer von Bedeutung, bei denen die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag überschritten haben.

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