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Nichtveranlagungsbescheinigung Rentner – Abgeltungssteuer sparen!

Blackboard Brainstorming Cooperation Planning Meeting StrategyEinkünfte aus Geldanlagen wie etwa Zinsen oder Dividenden müssen versteuert werden. Das gilt natürlich auch für die Kapitaleinkünfte von Rentnern. Sobald der Sparerpauschbetrag überschritten wird, fällt Abgeltungssteuer an. Rentner können aber einen Steuerabzug durch die Abgeltungssteuer verhindern, wenn Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Nachfolgend erklären wir Ihnen ganz genau, wie die Nichtveranlagungsbescheinigung für Rentner funktioniert.

Grundfreibetrag und Sparerpauschbetrag

Kapitaleinkünfte unterliegen normalerweise der Abgeltungssteuer mit einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Allerdings steht jedem Steuerpflichtigen ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro zu. Solange die Kapitaleinkünfte unter dem Sparerpauschbetrag bleiben, sind sie steuerfrei. Darüber hinaus steht jedem Bundesbürger auch noch der Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 8.354 Euro zu. Der Grundfreibetrag bezieht sich auf die Gesamtheit aller Einkünfte. Dazu gehören neben den Kapitaleinkünften auch das Arbeitseinkommen sowie Renten und Pensionen. Der Grundfreibetrag sorgt dafür, dass alle Einkünfte steuerfrei bleiben, solange der Steuerpflichtige mit seinen Einkünften insgesamt unter den Grundfreibetrag bleibt. Er muss dann auch keine Abgeltungssteuer auf Zinseinkünfte zahlen, selbst wenn der Sparerpauschbetrag überschritten wurde. Insbesondere Rentner bleiben häufig unter dem Grundfreibetrag, da sie nur einen bestimmten Prozentsatz ihrer Rente, den sogenannten Ertragsanteil, versteuern müssen.

Grundfreibetrag und Nichtveranlagungsbescheinigung

Das Problem bei der Abgeltungssteuer ist, dass diese direkt von der Bank einbehalten wird und an den Fiskus abgeführt wird. Liegt der Rentner mit seinem Gesamteinkünften unterhalb des Grundfreibetrags, kann er die zu viel zu gezahlte Steuer im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung später zurückbekommen. Es gibt aber auch eine Möglichkeit, den Steuerabzug durch die Bank direkt zu unterbinden: Nämlich durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung für Rentner. Die NV-Bescheinigung ist besonders für Rentner interessant, da diese trotz hoher Kapitaleinkünfte häufig unter dem Grundfreibetrag bleiben, da sie nur den Ertragsanteil ihrer Rente versteuern müssen. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung lohnt sich für den Rentner aber nur, wenn seine Kapitaleinkünfte den Sparerpauschbetrag überschreiten. Andernfalls würde nämlich auch ein Freistellungsauftrag ausreichen.

Natürlich kann nicht nur ein Rentner eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, sondern alle Steuerpflichtigen, deren Gesamteinkünfte unterhalb des Grundfreibetrags liegen. Haben beispielsweise Eltern viel Gel für ihr Kind angelegt, kann auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung für das Kind sinnvoll sein, da diesen ebenfalls der volle Grundfreibetrag zusteht.

Nichtveranlagungsbescheinigung als Rentner beantragen

Die Nichtveranlagungsbescheinigung müssen Rentner beim zuständigen Finanzamt beantragen. Das zweiseitige Formular steht auch auf der Internetseite der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) als PDF-Datei zum Download bereit. Falls ein Rentner mehrere Sparkonten bei unterschiedlichen Banken unterhält, kann der Rentner auch mehrere Nichtveranlagungsbescheinigungen beantragen, um jeder Bank eine NV-Bescheinigung vorlegen zu können. Für die Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung werden keine Gebühren berechnet. Die NV-Bescheinigung gilt immer maximal für einen Zeitraum von drei Jahren. Nach Ablauf der drei Jahre muss die Nichtveranlagungsbescheinigung vom Rentner erneut beantragt werden, sofern immer noch die dafür notwendigen Voraussetzungen, also das Unterschreiten des Grundfreibetrags, vorliegen.

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