Freistellungsaufträge

Freistellungsaufträge

ZinsenDank dem Sparerpauschbetrag bleiben bei Ledigen bis zu 801 Euro an Kapitalerträgen steuerfrei. Bei Verheirateten sind es sogar 1.602 Euro, die steuerfrei bleiben. Allerdings wird die Abgeltungssteuer direkt von den Banken einbehalten. Um der Bank anzuzeigen, dass man von dem Sparerpauschbetrag Gebrauch machen will, muss der Anleger daher der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Sofern ein Freistellungsauftrag vorliegt, wird die Bank, solange bis der im Freistellungsauftrag festgelegte Betrag überschritten wird, keine Abgeltungssteuer abführen. Das Formular, welches für die Erteilung von Freistellungsaufträgen benötigt wird, bekommen Sie entweder in Ihrer Bankfiliale oder als Download auf der Internetseite der Bank.

Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken

Es kann natürlich auch sein, dass der Anleger nicht nur bei einer Bank, sondern bei mehreren Banken Anlagekonten unterhält. Aber auch das ist kein Problem. Denn ein Anleger kann auch mehrere Freistellungsaufträge an unterschiedliche Banken erteilen. Der Anleger muss lediglich darauf achten, dass die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen darf. Um sicherzustellen, dass hierbei nicht gemogelt wird, muss die Bank die Daten zu jedem Freistellungsauftrag an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten.

Freistellungsaufträge bei Ehepartnern

Ehepartner müssen sich entscheiden, ob ein gemeinsamer Freistellungsauftrag oder getrennte Freistellungsaufträge erteilt werden sollen. Wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt wird, gilt dieser sowohl für die Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots der Ehepartner wie auch für Konten und Depots, die nur auf den Namen eines Ehepartners laufen. Auf der anderen Seite ist ein getrennter Freistellungsauftrag immer nur für die Einzelkonten und Depots des jeweiligen Ehepartners gültig, nicht aber für gemeinschaftlich geführte Konten und Depots. Falls die Ehepartner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, hat dies gleichzeitig auch immer zur Folge, dass die Bank am Jahresende eine übergreifende Verlustverrechnung über sämtliche Konten und Depots der Ehepartner durchführt. Wenn die Ehepartner lediglich sicherzustellen wollen, dass am Ende des Jahres eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt wird, besteht auch die Möglichkeit, dass die Ehepartner der Bank einfach nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 0 Euro erteilen.

Freistellungsaufträge bei Kindern

Kindern steht genauso wie Erwachsenen ein eigener Sparerpauschbetrag zu. Wenn man das Anlagekonto also beispielsweise ein Tagesgeldkonto auf den Namen des Kindes laufen lässt, können Eltern für ihr Kind einen Freistellungsauftrag bei der Bank einreichen und so nochmals den vollen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro ausschöpfen. Solange das Kind noch kein Einkommen hat, können die Eltern zusätzlich zum Freistellungsauftrag auch noch eine Nichtveranlagungsbescheinigung für das Kind beim Finanzamt beantragen und bei der Bank einreichen. Dadurch wird auf die Kapitalerträge des Kindes zusätzlich der Grundfreibetrag angerechnet. Ingesamt können Kinder ohne Einkommen auf diese Weise bis zu 8.967 Euro an Kapitalerträgen steuerfrei einnehmen.

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