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Steuerfreie Kapitalerträge dank Sparerpauschbetrag nach § 20 EStG

Eurostücke und ScheineDank dem Sparerpauschbetrag bleiben Kapitaleinkünfte bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei. Normaler werden nämlich auf die mit einer Geldanlage erwirtschaften Zinsen und Dividenden auch Steuern fällig. Aber keine Sorge, jedem Bundesbürger steht ein Steuerfreibetrag für Kapitaleinkünfte der sogenannte Sparerpauschbetrag zur Verfügung. Gesetzliche Grundlage für den Sparerpauschbetrag ist § 20 Abs. 9 EStG (Einkommenssteuergesetz). Der Sparerpauschbetrag 2014 beträgt 801 Euro für Ledige, Verheiratete können gemeinsam einen Sparer Pauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro steuerlich geltend machen. Damit bleibt der Sparerpauschbetrag 2014 gegenüber dem Jahr 2013 unverändert.

Abgeltungssteuer und Sparerpauschbetrag

Im Jahr 2009 wurde in Deutschland die Abgeltungssteuer eingeführt. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form der Kapitalertragssteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer wurde der damals gültige Sparerfreibetrag gestrichen und durch den heute geltenden Sparerpauschbetrag § 20 Abs. 9 EStG ersetzt.

Sparerpauschbetrag und Werbungskosten

Durch den Sparer Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro für Verheiratete) sind alle mit den Kapitaleinkünften in Verbindung stehenden Werbungskosten abgegolten. Über den Sparer Pauschbetrag hinaus können also keine weiteren Werbungskosten wie beispielsweise Depotgebühren steuerlich geltend gemacht werden.

Sparerpauschbetrag und Freistellungsaufträge

Die Abgeltungssteuer wird normalerweise direkt von der Bank einbehalten. Mit Hilfe der Freistellungsaufträge können Sparer jedoch verhindern, dass die Bank Steuern auf ihre Kapitaleinkünfte direkt abführt. Die Freistellungsaufträge dienen dazu, der Bank anzuzeigen, dass Sie von Ihrem Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG Gebrauch machen wollen. Wenn der Anleger einen Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht hat, wird die Bank, solange der im Freistellungsauftrag genannte Betrag nicht überschritten wird, keine Abgeltungsteuer an das Finanzamt abführen.

Freistellungaufträge bei mehreren Banken

Anleger die Geldanlagen bei mehreren Banken unterhalten, können ihren Sparer Pauschbetrag auch aufteilen. In diesem Fall muss bei jeder Bank ein entsprechender Freistellungsauftrag eingereicht werden. Dabei darf die Gesamtsumme der Freistellungsaufträge den Höchstbetrag von 801 bei Ledingen bzw. 1602 Euro bei Verheirateten natürlich nicht überschreiten. Hierbei zu mogeln lohnt sich übrigens für den Anleger nicht, da die Daten der eingereichten Freistellungsaufträge von den Banken an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet werden müssen. Für den Fall, dass ein Anleger mehrere Freistellungsaufträge erteilt hat, empfiehlt es sich in regelmäßigen Abständen die Zusammenstellung der Freistellungsaufträge zu kontrollieren, damit der Sparerpauschbetrag 2014 möglichst vollständig ausgeschöpft wird und nicht unnötig Abgeltungssteuer gezahlt wird.

Sparer Pauschbetrag und Einkommensteuererklärung

Sollte von der Bank Abgeltungssteuer abgeführt worden sein, obwohl der Sparer-Pauschbetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde, kann sich der Steuerpflichtige die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zurückholen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn vergessen wurde einen Freistellungsauftrag einzurichten oder aber Freistellungsaufträge bei mehreren Banken nicht optimal verteilt worden sind.

Sparerpauschbetrag für Kinder

Grundsätzlich steht jedem Bundesbürger der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG zu. Dies gilt somit auch für minderjährige Kinder. Wenn eine Geldanlage auf den Namen des Kindes läuft, kann daher unabhängig vom Sparer Pauschbetrag der Eltern auch für das Kind nochmals der volle Freibetrag in Höhe von 801 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich zum Sparer Pauschbetrag kann bei Kindern, solange sie noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen, auch noch der Grundfreibetrag steuerlich geltend gemacht werden. Im Jahr 2013 belief sich der Grundfreibetrag auf 8130 Euro. Insgesamt blieben damit im Jahr 2013 bei Kindern Kapitaleinkünfte bis zu einer Summe von 8.967 Euro steuerfrei.

Steuerfreie Kapitaleinkünfte für Kinder 2013:

  • Grundfreibetrag 8130 Euro
  • Sparerpauschbetrag 801 Euro
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro

Für das Jahr 2014 wurde der Grundfreibetrag auf 8.354 Euro angehoben. Das hat zur Folge, dass Kinder unter berücksichtig von Grundfreibetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Sparerpauschbetrag 2014 sogar bis zu 9.191 Euro an Kapitalerträgen steuerfrei vereinnahmen können.

Steuerfreie Kapitaleinkünfte für Kinder 2014:

  • Grundfreibetrag 8354 Euro
  • Sparerpauschbetrag 801 Euro
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro

Sparer Pauschbetrag und die Nichtveranlagungsbescheinigung

Wenn Eltern für ihr Kind neben dem Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG auch den Grundfreibetrag geltend machen wollen, müssen sie beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und der Bank vorlegen. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung sorgt dafür, dass auch nach Überschreiten des Sparerpauschbetrags keine Abgeltungsteuer von der Bank abgeführt wird. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist aber nicht nur bei Kindern sinnvoll, sondern bei allen die Kapitaleinkünfte haben, die den Sparer Pauschbetrag überschreiten, deren Gesamteinkünfte aber unterhalb des Grundfreibetrags bleiben. Dies ist auch gerade bei Rentnern sehr häufig der Fall, da sie nur den Ertragsanteil ihrer Rente versteuern müssen.

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